Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01.01.2003
Die
Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland und unserer darauf basierenden nachfolgenden allgemeinen
Beförderungsbedingungen erbracht. Mit dem Betreten des Schiffs erkennt der
Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehungen mit uns als verbindlich
an.
Gegenstand
der Beförderung
1.
Wir
befördern grundsätzlich nur Personen. Eine Gepäckbeförderung ist an Bord nicht
vorgesehen.
2.
Fahrzeuge
aller Art sind von der Beförderung ausgeschlossen. Lediglich Kinderwagen,
Fahrräder und Rollstühle von Fahrgästen werden in begrenztem Umfang nach
Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten mitgenommen.
3.
Tiere
dürfen nur mit Zustimmung der Schiffsführung mitgenommen werden.
Ordnung
an Bord
4.
Jeder
Fahrgast hat sich an Bord so zu verhalten, dass der Schiffsbetrieb nicht
behindert und andere Mitreisende nicht gefährdet oder belästigt werden.
Allen Anordnungen der Schiffsführung im Interesse
der Sicherheit des Schiffs und der Personen an Bord ist unverzüglich Folge zu
leisten.
5.
Fahrgäste,
die nachhaltig gegen die Ordnung an Bord verstoßen, gesetzliche oder
behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben oder andere
Fahrgäste belästigen, können von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne
dass ihnen dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen. Nach Feststellung
der Personalien erfolgt ggfs. Ihre Übergabe an die Polizeibehörde an der
nächsten Schiffsstation.
Fundsachen
6.
An
Bord gefundenen Gegenstände sind unverzüglich der Schiffsführung zu übergeben.
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
Umfang
der Leistungen
1.
Bei
Sonderfahrten und Trauungen an Bord stellen
wir einem Vertragspartner – im folgenden kurz Veranstalter genannt – gegen
Entgelt die Verkehrsräume des Schiffes für einen bestimmten Zeitraum zur
alleinigen Benutzung für sich und die von ihm vorgesehenen Fahrtteilnehmer zur
Verfügung.
Bei Trauungen stellen wir dem Veranstalter die Verkehrsräume des Schiffes in der vom zuständigen Standesamt vorgegebenen Form zur Verfügung.
2.
Unsere
Leistungspflicht umfasst dabei die Beförderung des Veranstalters und seiner
Fahrtteilnehmer ebenso wie die vollständige Gastronomische Versorgung aller
Personen an Bord während dieser Zeit.
Trauungstermine müssen vom Veranstalter
mit uns und dem zuständigen Standesamt abgesprochen werden.
Die Trauung kann nur an den von den
Standesämtern bestimmten Anlegern vorgenommen werden.
Das Mitbringen oder Verlosen von Speisen und
Getränken, der Verkauf von Süß- und Tabakwaren, Postkarten, Fotos,
Reiseandenken oder sonstiger Waren oder Leistungen an Bord durch den
Veranstalter, einzelne seiner Fahrtteilnehmer oder sonstige Dritte ist nicht
gestattet.
Entgelte
3.
Für
unsere Leistungen hat der Veranstalter im voraus das Fahrgeld und das
gastronomische Entgelt zu entrichten. Das Fahrgeld richtet sich nach
Fahrstrecke, Dauer des Schiffseinsatzes sowie Anzahl der Fahrtteilnehmer.
Das gastronomische Entgelt wird bestimmt durch den
Umfang der vom Veranstalter für die Teilnehmer ausgewählten Bordverpflegung
sowie den tatsächlichen Getränkeverzehr.
4.
Schiffsfahrtstrecke,
Einsatzdauer sowie Fahrgeld und Entgelt für die Bordverpflegung werden im
Auftrag für die Sonderfahrt schriftlich vereinbart. Die Getränkepreise ergeben
sich aus der geltenden Getränkekarte an Bord.
Fälligkeit
der Zahlung
5.
Alle
Zahlungen sind an uns ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar – sofern in unserer
schriftlichen Bestätigung nichts anderes vorgesehen – wie folgt
5.1.
innerhalb
von 10 Tagen nach Erhalt unserer Bestätigung 10% des vereinbarten Fahrgelds.
5.2.
20
Tage vor Fahrtbeginn der Restbetrag des vereinbarten Fahrgelds.
5.3.
spätestens
4 Tage vor der vereinbarten Fahrt der volle Gegenwert der vom Veranstalter bei
uns vorbestellten Restaurationsleistungen. Bei Fahrten mit freier Verzehrwahl,
bei denen der Veranstalter für den gesamten Verzehr an Bord aufkommt, sind 80%
des zu erwartenden gastronomischen Entgelts am Fahrtag vor Beginn der Fahrt als
Abschlag zu entrichten.
Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluß der Fahrt
durch Rechnungslegung.
6.
Wenn
die Zahlungen nach Ziff. 5.1 und 5.2 nicht oder nicht vollständig bei und
eingegangen sind, haben wir das Recht, schriftlich von der vereinbarten
Schiffsgestellung zurückzutreten, ohne dass unser bis dahin fälliger
Zahlungsanspruch dadurch geschmälert wird.
Erfolgt die Zahlung nach Ziff. 5.3 nicht
rechtzeitig, dürfen wir den Zutritt zum Schiff oder seinen Einsatz verweigern.,
ohne dadurch unseren Zahlungsanspruch gegenüber dem Veranstalter zu verlieren.
Wir brauchen uns in diesem Fall nur ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von
pauschal 20% anrechnen zu lassen, so dass 80% des noch geschuldeten Entgelts nach
wie vor an uns zu zahlen sind.
7.
Gleichartige
Folgen wie bei Ziff. 6. treten ein, falls der Veranstalter sich einseitig aus
dem abgeschlossenen Schiffsüberlassungsvertrag lösen will und von sich aus die
Fahrt absagt, ohne dass wir dies verschuldet haben.
Zur Abdeckung unseres alsdann bestehenden
Schadenersatz-Anspruches steht uns jedenfalls der nach Ziff. 5 bereits fällige
Zahlungsanspruch zu, wobei für die Höhe unseres Anspruchs der Zeitpunkt
maßgebend ist, zu dem uns die Fahrtabsage erreicht.
Wir haben auch das Recht, einen weitergehenden
Schaden geltend zu machen.
Abwicklungshinweise
8.
Nur
von uns schriftlich bestätigte Schiffseinsätze sind für uns verbindlich. Soweit
Vermittler auftreten, sind diese lediglich zur Vorbereitung des
Vertragsabschlusses befugt und auch nicht für uns zum Inkasso berechtigt.
9.
Bestellungen
für die Bordverpflegung können bis zum 7. Tag vor Durchführung der Fahrt nach
Maßgabe unserer zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge verändert
werden.. Verbindlich für uns sind dabei nur solche Veränderungen, , die uns vom
Veranstalter schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zugehen. Danach
tolerieren wir nur noch Minderabnahmen von bis zu 5% der vorbestellten
Leistungen. Weitergehende Unterschreitungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
10.
Die
ggfs. erforderliche Anmeldung bei der Bezirksdirektion der GEMA ist Aufgabe des
Veranstalters.
Haftungshinweise
11.
Wird
durch höhere Gewalt – z.B. Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, durch
Arbeitsniederlegung, Havarien, Schifffahrtssperren o.ä. Betriebsstörungen oder
–Unterbrechungen – eine Änderung erforderlich oder kann aus solchen Gründen
eine Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Veranstalter
daraus keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche herleiten. Er hat nur
Anspruch auf Erstattung bzw. Teilerstattung des vorausbezahlten, nicht in
Anspruch genommenen Entgelts.
12.
Für
Schäden, die die Teilnehmer an Bord verursachen, haftet der Veranstalter.
13.
Unsere
Haftung richtet sich im übrigen nach den folgenden Haftungsbedingungen:
1.
Unsere
Haftung gegenüber Fahrgästen richtet sich nach den deutschen gesetzlichen
Vorschriften, die Schadensersatz bei Leistungsbeeinträchtigungen unsererseits
grundsätzlich nur bei von uns verschuldeten Schäden vorsehen.
2.
Reisegepäck
oder Garderobe, für die wir kein besonderes Entgelt erhoben haben, bleibt auch
an Bord unter der alleinigen Obhut des Fahrgastes.
3.
Für
Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck und sonstigen Wertsachen wird nicht
gehaftet.
4.
Soweit
wir Leistungen nicht selbst erbringen, vermitteln wir nur andere Verkehrs- und
Leistungsträger, und zwar auch dann, wenn hierfür von uns Fahr- oder
Leistungsausweise ausgestellt werden. Wir haften insoweit ausschl. für die
sorgfältige Auswahl dieser Verkehrs- und Leistungsträger, deren mögliche eigene
Haftung unberührt bleibt.
5.
Abweichungen
von Fahrplänen durch Hoch- oder Niedrigwasser oder sonstige
Verkehrsbehinderungen durch Betriebsstörungen oder –Unterbrechungen, die von
der Reederei nicht zu vertreten sind, begründen keine Ersatzpflicht. Insoweit
wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
6.
Für
alle Ansprüche, die nicht Personenschäden von Fahrgästen oder Sachschäden an
ihrem Gepäck zum Inhalt haben, gilt folgende Haftung:
a)
bei
leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe des 3-fachen Einzelfahrpreises; in jedem
Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
b)
Soweit
wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind,
haften wir nur bis zur Höhe des dreifachen Einzelfahrpreises.
Derartige Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach
Beendigung der Fahrt uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Fahrgast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung dieser Frist verhindert war.
7.
Fahrgäste
sollen etwaige Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche uns
gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber bis
zum Verlassen des Schiffes am Ankunftsort den zuständigen Personen an Bord
anzeigen, damit ggfs. erforderliche Feststellungen unverzüglich getroffen
werden können.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist Otterndorf im Landkreis Cuxhaven.